Ihr Engagement für die Kirchenmusik

Eine Gemeinschaft ist nur so stark wie ihre einzelnen Mitglieder. Deshalb brauchen wir Sie!

Musica Ecclesia kann nur dann eine wirksames Instrument für die Zukunftssicherung der Kirchenmusik in Bad Mergentheim werden, wenn sich viele Menschen an der Stiftung beteiligen.

Tragen auch Sie dazu bei, dass es auch künftig ein aktives Kirchenmusikerlebnis in Bad Mergentheim geben wird.

Wie können Sie uns unterstützen?

Sie haben mehrere Möglichkeiten, uns zu unterstützen:

Als Gründungsstifter sind Sie eine der tragenden Säulen von Musica Ecclesia, indem Sie zur Aufbringung des Grundstockvermögens , also des Anfangs-Stiftungskapitals, beitragen. Dieses Stiftungskapital bleibt dauerhaft erhalten. Nur aus den Zinserträgen des Stiftungskapitals werden die satzungsmäßigen Zwecke erfüllt. Als Gründungsstifter sichern Sie der Stiftung somit dauerhafte Ertäge zu. Außerdem profitieren Sie von der höheren steuerlichen Abzugsmöglichkeit Ihrer Zuwendung.

Nachdem das Grundstockvermögen aufgebracht wurde, haben Sie als Zustifter die Möglichkeit, im Rahmen der späteren Zuwendung zu einer dauerhaften Erhöhung des Stiftungskapitals beizutragen. Das ist wichtig, um die Ziele von Musica Ecclesia dauerhaft zu sichern. Zustifter können auch Gründungsstifter sein.

Als Spender tragen Sie direkt zur Förderung der Kirchenmusik bei, da die zugewendeten Beiträge in voller Höhe für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden und nicht nur für die Zinserträge aus den Zuwendungen.

Mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis können Sie zu Lebzeiten bestimmen, dass Ihr Nachlass der Stiftung "Musia Ecclesia" zukommt.

Steuern – das sollten Sie wissen

Zuwendungen an eine Stiftung sind steuerlich in hohem Maße begünstigt.

Steuerlich abzugsfähig sind bei Privatpersonen Zuwendungen bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei Unternehmen vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Nicht ausgenutzte Zuwendungen können in Folgejahren steuerlich gelten gemacht werden.

Zusätzlich zu den obigen Höchstbeträgen können Privatpersonen und Gesellschafter von Personengesellschaften Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren steuerlich absetzen. Juristischen Personen (GmbH, AG, Genossenschaft) und Spendern steht dieser Abzugsbetrag nicht zu